Damit habe er sich nicht an die Voraussetzungen der Zusammenführung der Gesamtfamilie gehalten. 2. a) Der Vater des Beschwerdeführers reichte das massgebliche Familiennachzugsgesuch am 5. Dezember 1995, also vor dem 18. Geburtstag des Beschwerdeführers ein. Am 3. Januar 1996 bewilligte die Fremdenpolizei den Familiennachzug betreffend den Beschwerdeführer. Mit gleichem Datum stellte sie für dessen Geschwister je eine Ermächtigung zur Visumserteilung zu Handen der Schweizer Vertretung aus. Auf den Schreiben wurde als Bedingung festgehalten, dass diese Bewilligung nur gültig sei, wenn alle Familienmitglieder einreisten und in der Schweiz blieben.