Die Vorinstanz führt aus, das Schreiben der Fremdenpolizei vom 18. Januar 1996 stelle rechtlich gesehen einen Widerruf der Bewilligung vom 3. Januar 1996 im Sinne von Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. Mai 1931 dar. Sie geht davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht die Gesamtfamilie habe zusammenführen wollen, sondern die jüngeren Kinder die Schule im Heimatland habe beenden lassen wollen. Damit habe er sich nicht an die Voraussetzungen der Zusammenführung der Gesamtfamilie gehalten.