werden, er habe in rechtlicher Hinsicht nichts gegen den Entscheid unternommen. Für den Fall, dass das Gericht nur die Anfechtbarkeit der Verfügung als gegeben betrachte, beantrage er, es sei ihm eine Frist zur Einreichung einer Beschwerde einzuräumen. Der Beschwerdeführer stützt sich im Weiteren auch auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950. Die Vorinstanz führt aus, das Schreiben der Fremdenpolizei vom 18. Januar 1996 stelle rechtlich gesehen einen Widerruf der Bewilligung vom 3. Januar 1996 im Sinne von Art. 9 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vom 26. Mai 1931 dar.