II. 1. Der Beschwerdeführer beantragt die Aushändigung einer Niederlassungsbewilligung. Sinngemäss verlangt er die Feststellung, dass er über eine solche verfügt. Er stellt sich auf den Standpunkt, das Schreiben der Fremdenpolizei vom 18. Januar 1996 könne mangels jeglichen für den Empfänger ersichtlichen Hinweises auf eine Verfügung nicht als Widerruf der Bewilligung des Familiennachzuges vom 3. Januar 1996 betrachtet werden. Da unter anderem die nötige Rechtsmittelbelehrung fehle, könne ihm nicht vorgeworfen 492 Rekursgericht im Ausländerrecht 2001