Am 12. März 1999 verfügte die Vorinstanz, die Einsprache werde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit darauf einzutreten sei. Die Sektion Aufenthalt werde angewiesen, dem Beschwerdeführer die zugesicherte Aufenthaltsbewilligung zwecks Studienaufenthalt zu erteilen. Gleichzeitig erkannte sie, die Rechtsverweigerungsbeschwerde werde abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 3. April 1999 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Aus den Erwägungen