Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zwecks Studium zu verlängern. Aufgrund der diesbezüglichen Stellungnahme der Sektion Aufenthalt vom 23. Dezember 1998, teilte der Rechtsdienst der Fremdenpolizei (Vorinstanz) dem Beschwerdeführer am 4. Januar 1999 mit, dass ihm die Aufenthaltsbewilligung für sein Studium wiedererwägungsweise verlängert werden könne. Mit Schreiben vom 24. Januar 1999 hielt der Beschwerdeführer hingegen an seinem Antrag, es sei ihm die Niederlassungsbewilligung auszustellen, fest. Am 12. März 1999 verfügte die Vorinstanz, die Einsprache werde infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, soweit darauf einzutreten sei.