Am 6. Mai 1996 reichte der Vater des Beschwerdeführers für seine beiden im Heimatland verbliebenen Kinder erneut ein Familiennachzugsgesuch ein und mit Schreiben vom 8. Mai 1996 ersuchte er zusätzlich um den Nachzug des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Zusammenführung der Gesamtfamilie. Am 17. Mai 1996 teilte ihm die Fremdenpolizei mit, das Gesuch betreffend den Beschwerdeführer werde abgewiesen, da dieser bereits das 18. Lebensjahr erreicht habe. Sie stellte hingegen erneut eine Bewilligung nach Art. 32 BVO in Aussicht. Im Frühjahr 1996 bestand der Beschwerdeführer die Aufnahmeprüfung der ETH Zürich für das Studium der Elektrotechnik.