Mit Schreiben vom 18. Januar 1996 stellte die Fremdenpolizei fest, dass der Beschwerdeführer allein in die Schweiz eingereist sei, weshalb seine Anwesenheit nur unter dem Gesichtspunkt von Art. 32 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) vom 6. Oktober 1986, respektive einer Immatrikulation an der ETH Zürich toleriert werde. Am 6. Mai 1996 reichte der Vater des Beschwerdeführers für seine beiden im Heimatland verbliebenen Kinder erneut ein Familiennachzugsgesuch ein und mit Schreiben vom 8. Mai 1996 ersuchte er zusätzlich um den Nachzug des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Zusammenführung der Gesamtfamilie.