In der Folge stellte der Vater des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1995 erneut ein Gesuch, in welches er seine beiden anderen Kinder miteinbezog. Am 3. Januar 1996 bewilligte die Fremdenpolizei den Familiennachzug hinsichtlich des Beschwerdeführers und stellte für dessen Geschwister zu Handen der Schweizer Botschaft eine Ermächtigung zur Visumserteilung, gültig bis zum 2. April 1996, aus. Mit Schreiben vom 18. Januar 1996 stellte die Fremdenpolizei fest, dass der Beschwerdeführer allein in die Schweiz eingereist sei, weshalb seine Anwesenheit nur unter dem Gesichtspunkt von Art.