Geht man davon aus, dass die Aufenthaltsdauer als Jugendlicher gemäss Praxis doppelt zu zählen ist, ergibt sich für den Beschwerdeführer 3 eine anrechenbare Aufenthaltsdauer als Jugendlicher von 14 Jahren. Zählt man die Aufenthaltsdauer als junger Erwachsener hinzu, erhellt klar, dass der Beschwerdeführer die erforderliche Mindestaufenthaltsdauer von 9 Jahren bei weitem überschritten hat.