Dabei wird für Jugendliche rund eine halb so lange Mindestaufenthaltsdauer definiert als für Erwachsene, da sich Jugendliche in einer für ihre Entwicklung prägenden Phase befinden und sich in der Regel während dieser Zeit stärker verwurzeln als Erwachsene. Diese Praxis ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hingegen darf sie im konkreten Fall nicht zu einem stossenden Ergebnis führen. Unzulässig wäre insbesondere, aufgrund einer knapp zu kurzen Aufenthaltsdauer das Vorliegen eines Härtefalles zu verneinen und das Element der Aufenthaltsdauer später im Rahmen der Gesamtbetrachtung ausser Acht zu lassen.