Gemäss schriftlicher Auskunft des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) an das Rekursgericht vom 27. April 2000 zur Praxis der Härtefallbewilligung gemäss Art. 13 lit. f BVO, die sich an der bundesgerichtlichen Praxis orientiert, ist davon auszugehen, dass bei gut integrierten, unbescholtenen ledigen Personen die Voraussetzungen für einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall in der Regel bereits bei einem Aufenthalt von 9 Jahren erfüllt sind. Bei sozial und wirtschaftlich integrierten Familien mit Kindern und Jugendlichen, die älter als 13 Jahre sind und länger als 5 Jahre in der Schweiz weilen, ist gemäss Praxis ebenfalls von einem Härtefall auszugehen.