bewilligung" geht, jedoch ohne Erwerbstätigkeit. Daraus die Voraussetzung abzuleiten, nur einem Betroffenen mit bereits bestehender Anstellung könne eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 BVO erteilt werden, ist nicht zulässig. Dies ergibt sich auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 13 lit. f BVO, wonach eine Bewilligung gestützt auf diese Bestimmung sogar dann erteilt werden kann, wenn der Betroffene noch gar nicht in der Schweiz weilt und damit selbstredend noch nicht über eine Anstellung verfügt (BGE 119 Ib 33, E. 4c, S. 43). Unter diesen Umständen ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufent-