Sie begründeten das Gesuch im Wesentlichen mit der nicht ausreichenden Behandlungsmöglichkeit des Schilddrüsenkarzinoms des Beschwerdeführers 1 in Bosnien, der kritischen Lage im ehemaligen Wohnort und der guten Integration - vor allem der beiden Kinder - in der Schweiz. Mit Verfügung der Fremdenpolizei, Sektion Aufenthalt, vom 30. Juni 1998 wurde das Gesuch abgewiesen. B. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 21. Juli 1998 Einsprache. Am 17. Dezember 1998 wies der Rechtsdienst der Fremdenpolizei die Einsprache ab. C. Am 25. Januar 1999 reichten die Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Rekursgericht Beschwerde ein.