Nachdem der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner schweren Erkrankung bereits 1995 erfolglos um Erteilung einer Jahresaufenthaltsbewilligung ersucht hatte, beantragten er und die Beschwerdeführerin 2 am 24. Februar 1998 für sich und ihre Kinder die Umwandlung der vorläufigen Aufnahme in eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Sie begründeten das Gesuch im Wesentlichen mit der nicht ausreichenden Behandlungsmöglichkeit des Schilddrüsenkarzinoms des Beschwerdeführers 1 in Bosnien, der kritischen Lage im ehemaligen Wohnort und der guten Integration - vor allem der beiden Kinder - in der Schweiz.