A. Familienrecht 54 Art. 450c ZGB, Art. 315 Abs. 4 lit. b und Art. 315 Abs. 5 ZPO, Art. 319 ZPO Die Anordnung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung zusammen mit dem Hauptentscheid ohne schriftliche Begründung nur im Dispositiv zu eröffnen, so dass dagegen bis zur nachträglichen Zustellung der Begründung der Beschwerdeweg ausgeschlossen wird, ist in Kindesschutzverfahren mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 14. Juni 2016 i.S S. M. (XBE.2016.34).