Soweit es um die Anwendung und Auslegung kantonaler Bestimmungen geht, kann sich die Gemeinde auch nicht auf ihre Autonomie berufen. Entsprechend den vorstehenden Ausführung ist die Einwohnergemeinde (als deren Organ der Gemeinderat handelt) in einer solchen Konstellation nicht befugt, den Entscheid ans Verwaltungsgericht weiterzuziehen. Auf die Beschwerde im Beschwerdeverfahren II (WBE.2015.503) ist demgemäss nicht einzutreten. 326 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2016 Obergericht, Abteilung Zivilgericht 2016 Zivilrecht 329 I. Zivilrecht (Zivilgesetzbuch)