Vorliegend hob die Vorinstanz die Baubewilligung des Gemeinderats auf, und zwar gestützt auf verschiedene kantonale Bauvorschriften, deren Anwendung sie frei überprüfen durfte und musste (namentlich kantonale Definitionen/Begriffe bzw. Messweisen im Zusammenhang mit Geschossigkeit/Terrassierung und Gebäudelänge, aber auch Strassenabstandsvorschriften und Frage, ob die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen erfüllt sind). Soweit es um die Anwendung und Auslegung kantonaler Bestimmungen geht, kann sich die Gemeinde auch nicht auf ihre Autonomie berufen.