Zudem bestünde bei derartigem Handeln im Einzelfall die erhebliche Gefahr objektiv nicht begründbarer Ungleichbehandlung (AGVE 1989, S. 307). Vorliegend hob die Vorinstanz die Baubewilligung des Gemeinderats auf, und zwar gestützt auf verschiedene kantonale Bauvorschriften, deren Anwendung sie frei überprüfen durfte und musste (namentlich kantonale Definitionen/Begriffe bzw. Messweisen im Zusammenhang mit Geschossigkeit/Terrassierung und Gebäudelänge, aber auch Strassenabstandsvorschriften und Frage, ob die Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen erfüllt sind).