Die besonders intensive Unterstützung eines Bauwilligen im Einzelfall – auch in prozessualer Hinsicht – erfüllt diese Voraussetzung nicht; sie ist nicht allgemein vorgesehen und kann es auch nicht sein, weil dies darauf hinausliefe, dass die Gemeinde in jedem Fall prozessiert, wenn sie vor der Beschwerdeinstanz nicht recht erhalten hat, also letztlich aus reiner Rechthaberei. Zudem bestünde bei derartigem Handeln im Einzelfall die erhebliche Gefahr objektiv nicht begründbarer Ungleichbehandlung (AGVE 1989, S. 307).