such eingereicht worden wäre (AGVE 1989, S. 306 mit diversen Hinweisen; MERKER, a.a.O., § 38 N 206). Es besteht im vorliegenden Fall kein Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Selbst wenn die Baubewilligung im Beschwerdeverfahren nämlich erteilt wird, hat die Gemeinde kein Mittel, die Ausführung der Baute durchzusetzen; dies hängt völlig vom Willen des Baugesuchstellers ab (bei dem angenommen werden kann, er ergreife selbst ein Rechtsmittel, wenn er fest entschlossen ist zu bauen, so dass es in dieser Situation gar keiner eigenen Beschwerdelegitimation der Gemeinde bedarf).