2.2. (...) 2.3. Fraglich ist hingegen, ob auch der Gemeinderat zur Beschwerde befugt ist (Beschwerdeverfahren II [WBE.2015.503]). Eine Konstellation im Sinne von § 42 lit. b VRPG (spezifische Ermächtigung durch Bundesrecht oder kantonales Recht) liegt vorab nicht vor. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdebefugnis gestützt auf § 42 lit. a VRPG gegeben ist. Der Gemeinderat bringt vor, als Adressat sei er vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen, und er werde in seiner noch vorhandenen Gemeindeautonomie beschnitten, weshalb er beschwerdeberechtigt sei. Nach der Praxis kann sich auch eine (Einwohner-)Gemeinde auf § 42 lit.