47 Art. 404 Abs. 3 ZGB, § 67 Abs. 4 EG ZGB, § 14 Abs. 1 V KESR Wechselt eine verbeiständete Person ihren Wohnsitz und ist infolgedessen die Übertragung der Massnahme an eine neu zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nötig, so sind die Kosten der Mandatsführung von der neuen Wohnsitzgemeinde erst auf den Zeitpunkt der Einsetzung eines neuen bzw. der Beibehaltung des bisherigen Beistandes durch die neu zuständige Behörde zu übernehmen. Aus dem Entscheid des Obergerichts, Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz, vom 21. April 2015 in Sachen Gemeinde O. (XBE.2014.57). Aus den Erwägungen