1. Des Weiteren erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den am 1. Januar 2013 vom zuständigen Kaderarzt X. erstellten Behandlungsplan. Zu prüfen ist, ob gegen den Behandlungsplan als solchen Beschwerde erhoben werden kann, mithin ob dieser einen gültigen Anfechtungsgegenstand darstellt. 2. Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB sieht vor, dass eine betroffene Person bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert 10 Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das zuständige Gericht anrufen kann. Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung (§ 67q Abs. 1 lit.