2010 Verwaltungsrechtspflege 261 XII. Verwaltungsrechtspflege 48 Rechtweggarantie; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerdekommission FHNW ist kein "oberes" kantonales Gericht, weshalb gegen ihre Entscheide über Prüfungsergebnisse die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig ist. vgl. AGVE 2010 42 225 49 Vollstreckungsverfahren. - Eine Verfügung mit Fristansetzung zur Erfüllung von Auflagen einer Baubewilligung ist ein verfahrensleitender Zwischenentscheid im Vollstreckungsverfahren. - Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, wenn ein nicht wieder gut- zumachender Nachteil droht. Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 27. Oktober 2010 in Sa- chen K.D. gegen Gemeinderat W. (WBE.2010.220). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Gemäss § 83 VRPG ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen Vollstreckungsentscheide. Vollstreckungsentscheide enthalten Anordnungen zur zwangs- weisen Durchsetzung von vollstreckbaren Sachentscheiden (vgl. § 76 ff. VRPG). Demgegenüber spricht sich die der Vollstreckung zu- grunde liegende Sachverfügung über materielle Rechte oder Pflich- ten im Einzelfall aus (vgl. Michael Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die