O., § 152 N 9). Im konkreten Fall fehlt es an einem förmlichen Vorentscheid, der auch gegenüber den Einsprechern verbindlich werden könnte. 35 Voranfrage i.S.v. § 28 AbauV - Zulässiger Gegenstand - Befangenheit der mit der Voranfrage befassten Baukommission 182 Verwaltungsgericht 2009 vgl. AGVE 2007, S. 105 ff. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid teilweise gutgeheissen; Urteil vom 8. September 2009 [1C_150/2009]).