2009 Strassenverkehrsrecht 95 I. Strassenverkehrsrecht 22 Entzug des Führerausweises; vorsorglicher Sicherungsentzug - Kostenregelung gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 4. De- zember 2007 bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens betreffend vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises. - Es ist sachgerecht darauf abzustellen, wer das Verwaltungs- und Be- schwerdeverfahren veranlasst hat (summarische Prüfung), und in welchem Stadium (vor welcher Instanz) das Verfahren gegenstands- los geworden ist, wobei sich für das Verfahren vor dieser Instanz eine pauschale Kostenaufteilung aufdrängt, während der Kostenentscheid der Vorinstanz nicht zu korrigieren ist (Bestätigung der Recht- sprechung, vgl. AGVE 1998, S. 160 ff.). vgl. AGVE 2009 52 280 23 Warnungsentzug - Verfahrens- und Parteikostenverlegung gemäss Verwaltungsrechts- pflegegesetz vom 4. Dezember 2007 bei teilweisem Obsiegen (neuer Parteibegriff; Verrechnung). vgl. AGVE 2009 51 278 2009 Straf- und Massnahmenvollzug 97 II. Straf- und Massnahmenvollzug 24 Arbeitspflicht im Straf- bzw. Massnahmenvollzug - Im Straf- und Massnahmenvollzug besteht auch nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters eine Arbeitspflicht; dies gilt auch für verwahrte Täter (Erw. II/1). - Der Verurteilte wird in angemessener Weise an den Kosten des Voll- zugs beteiligt, wenn er grundlos eine ihm zugewiesene Arbeit verwei- gert (Erw. II/2). Entscheid des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 16. September 2009 in Sachen K.W. gegen den Entscheid des Departements Volkswirtschaft und In- neres (WBE.2009.181). Aus den Erwägungen II. 1. 1.1. Im vorliegenden Verfahren gilt es, die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer, welcher das ordentliche Pensionsalter bereits überschritten hat und über den die Verwahrung angeordnet worden ist, zur Arbeit verpflichtet werden kann. Gemäss § 58a Abs. 2 SMV wird die Verwahrung gemäss den Bestimmungen über den Normalvollzug in einer geschlossenen Vollzugsanstalt vollzogen. 1.2. 1.2.1. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die Ar- beitspflicht bestehe nach schweizerischer Rechtstradition auch für Inhaftierte, welche das ordentliche Pensionsalter erreicht haben. Beim Beschwerdeführer sei die Arbeitsfähigkeit weiterhin gegeben -