172 Verwaltungsgericht 2008 nicht restlos im Klaren. Insbesondere trifft es entgegen ihrer Auffas- sung nicht zu, dass auch die Frage des Waldabstands vorentschieden wurde. Dieser Punkt wird im Vorentscheid vom 30. Januar 2006 nicht thematisiert. Der Vorentscheid trennt auch nicht zwischen Fra- gen, die verbindlich vorentschieden werden, und solchen, die aus Gründen der Prozessökonomie und der Kundenfreundlichkeit ledig- lich in unverbindlicher Weise angesprochen werden. Die Pläne, de- nen im Beschluss des Stadtrats vom 30. Januar 2006 «im Sinn eines Vorentscheids» zugestimmt wird, äussern sich zudem bereits im De- tail zum Bauvorhaben, so dass unklar bleibt, welche Bedeutung die- ser Plangenehmigung im Vorentscheidverfahren zukommt. Die For- mulierung «im Sinn eines Vorentscheids» lässt offen, was genau von der Rechtskraft dieses Vorentscheids erfasst wird. Aus den genannten formellen Gründen sind sowohl der vorinstanzliche Entscheid als auch der Beschluss des Stadtrats Baden vom 30. Januar 2006 aufzu- heben. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass der verfassungsrecht- lich verankerte Rechtsschutzanspruch von Nachbarn (Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verletzt wird. Der angefochtene Ent- scheid sowie der Vorentscheid des Stadtrats vom 30. Januar 2006 sind deshalb aufzuheben. Von einer Rückweisung der Beschwerdesa- che aus den genannten formellen Gründen kann jedoch abgesehen werden, weil beide Entscheide auch aus materiellrechtlichen Grün- den aufzuheben sind. (…) 29 Baubewilligungsgebühr; Verfassungskonformität der Gebühren- verordnung, soweit diese den Behandlungsaufwand unberücksichtigt lässt. vgl. AGVE 2007, S. 134 ff. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen; Urteil vom 15. August 2008 [2C_517/2007]). 2008 Submissionen 173 V. Submissionen 30 Bereinigung der Angebote. - Anforderungen an die Offertbereinigung. - Transparenzgebot; Gleichbehandlungsgrundsatz (Erw. 4.2.2). - Eine nachträgliche Abänderung eines wesentlichen Teils des Angebots sowohl in inhaltlicher als auch in preislicher Hinsicht ist unzulässig (Erw. 4.3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts, 4. Kammer, vom 23. Juni 2008 in Sachen M. AG gegen das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (WBE.2008.51). Aus den Erwägungen 4. Zu prüfen ist zunächst, ob es beim Angebot der Zuschlagsemp- fängerin nach der Öffnung der Angebote zu einer unzulässigen Veränderung des Leistungsinhalts gekommen ist. 4.1. 4.1.1. Die Vergabebehörde prüft die Angebote rechnerisch und fach- lich. Sie bringt sie auf eine vergleichbare Basis (§ 17 Abs. 1 SubmD). Sind Angaben eines Angebots unklar, insbesondere bezüg- lich Bauabläufen und Prozessoptimierungen, so können von den An- bietenden Erläuterungen, fachliche Präsentationen, Begehungen usw. verlangt werden, die schriftlich festzuhalten sind (§ 17 Abs. 2 SubmD). Die Vergabestelle darf offensichtliche Rechnungsfehler korrigieren (§ 17 Abs. 3 SubmD). Verhandlungen zwischen der Ver- gabestelle und den Anbietenden über Preise sind unzulässig (§ 17 Abs. 4 SubmD); einzig im freihändigen Verfahren sind Verhandlun- gen zulässig (§ 17 Abs. 5 SubmD). Auch Art. 11 lit. c IVöB statuiert als allgemeinen Grundsatz den Verzicht auf Abgebotsrunden. Die