236 Verwaltungsgericht 2007 Sätzen konkret darlegen sollen, welche formellen Mängel ihre Be- schwerdeschrift aufweist und wie diese Unzulänglichkeiten innert der ihr angesetzten Frist behoben werden können. Aus dem Schrei- ben vom 29. März 2007 geht denn auch hervor, dass die Beschwer- deführerin das Wort "substantiieren" nicht verstanden hat und es ihr nicht klar war, inwiefern sie ihre Eingabe vom 8. März 2007 zu ver- bessern hatte. Zudem hat das Bezirksamt Baden der Beschwerdefüh- rerin auch nicht angedroht, auf die Beschwerde nicht einzutreten, falls sie keine Verbesserung ihrer Eingabe vom 8. März 2007 vor- nehme. 59 Parteientschädigung in Sozialhilfeverfahren. - Die Parteientschädigung ist i.d.R. nach § 3 Abs. 1 lit. a AnwT festzusetzen (Erw. 5.2). - Grundsätze zur Streitwertberechnung (Erw. 6.2). vgl. AGVE 2007 44 191 60 Submissionsverfahren. - Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wenn die Schwellenwerte des Einladungsverfahrens nicht erreicht sind. vgl. AGVE 2007 37 153 Steuerrekursgericht 2007 Kantonale Steuern 239 I. Kantonale Steuern A. Steuergesetz (StG) vom 15. Dezember 1998 61 Gewinnungskosten des selbstständig Erwerbtätigen (§ 36 Abs. 1 StG). - Der steuerlich zu anerkennende Einschlag beim Verkauf von WIR- Guthaben ist aufgrund des konkreten Einzelfalles zu ermitteln. Vor- liegend ist der beim Verkauf gewährte Einschlag von 40 % ange- sichts des hohen verkauften Betrages und der konsequenten Be- handlung des WIR-Geldes in der Buchhaltung angemessen. 23. August 2007 in Sachen E. + P.O., 3-RV.2006.148 Aus den Erwägungen 2. 2.1. Der Rekurrent ist Inhaber der Einzelfirma O. Er handelt vorab mit Audio-Anlagen für den Einbau in Fahrzeuge. Dabei nimmt er für einen Teil des Verkaufspreises WIR-Checks in Zahlung. Sein WIR-Guthaben verkauft er regelmässig mit einem Einschlag von rund 40 % an seinen ebenfalls selbstständig erwerbstätigen Bruder. So hat er im Jahr 2001 WIR-Geld von total CHF 354'000.00 für CHF 214'800.00 veräussert. Die Differenz von CHF 139'200.00 wurde als Erlösminderung verbucht. 2.2. Die Steuerkommission L. anerkannte einen Einschlag von lediglich 25 % und rechnete entsprechend CHF 50'700.00 zum Ein- kommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auf. Sie führt dazu aus, steuerlich seien 30 % abziehbar. Es sei nicht ersichtlich, was die In- kaufnahme des höheren Verlustes mit der Erreichung des Gesell- schaftszweckes zu tun habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Rekurrent bei einem unabhängigen Dritten einen Einschlag von 40 % akzeptiert hätte. Da zudem alle Geschäfte mit dem Bruder abge- wickelt worden seien, könne das Delkredererisiko vernachlässigt,