3. 3.1. Massgebend für die Festsetzung der Staatsgebühr, der Kanzleigebühr und der Auslagen sind das VKD und die Verordnung über die Kanzleigebühren vom 14. Oktober 1991 (SAR 661.113). Die Staatsgebühr ist in der Verwaltungsrechtspflege vor Verwaltungsbehörden im Beschwerdeverfahren innerhalb eines Rahmens von Fr. 26.-- bis Fr. 3'910.-- (§ 22 Abs. 1 lit. a VKD) nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache zu bemessen (§ 3 Abs. 1 VKD). Sie kann in ausserordentlich zeitraubenden Fällen bis auf Fr. 7'820.-- (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. a VKD) erhöht werden.