55 Unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Sozialhilfeverfahren. - Wahrt eine Kürzung die Existenzsicherung nach § 15 Abs. 2 SPV, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters nur dann geboten, wenn besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. vgl. AGVE 2007 45 194 228 Verwaltungsgericht 2007