2007 Verwaltungsrechtspflege 217 S. 307 ff.; 1972, S. 328). Die vorgenommene Aufteilung in ein Verfü- gungs- und ein anschliessendes Erlassverfahren war denn auch für eine angemessene Kostenverlegung nicht erforderlich (siehe dazu hinten Erw. II/2). II/2. Die dem Grundbuchamt zum grundbuchlichen Vollzug ein- gereichten Unterlagen (Kauf-, Tauschvertrag mit Beilagen) werden praktisch nie eine Beurteilung erlauben, ob es sich um einen Arron- dierungstatbestand handelt, und es ist dem Grundbuchamt nicht zu- mutbar, von sich aus danach forschen zu müssen (vgl. § 20 Abs. 1 VRPG: "Die Behörden prüfen den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen …"). Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass es Sache der anmeldenden Vertrags- parteien (die damit geringere Kosten erreichen wollen) bzw. des No- tars ist, gegenüber dem Grundbuchamt den Arrondierungstatbestand geltend zu machen. Die Beschwerdeführer haben dies im vorliegen- den Fall unterlassen. … Hätten die Beschwerdeführer den Arrondie- rungstatbestand bereits im erstinstanzlichen Verfahren beim Grund- buchamt geltend gemacht und belegt, hätte dieses auf die Abgaben- erhebung von vornherein verzichtet. Es war ausschliesslich das saumselige Verhalten der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren, welches das Beschwerdeverfahren vor dem DVI über- haupt nötig machte; deshalb hätte das DVI die Verfahrenskosten so- gar vollumfänglich den Beschwerdeführern auferlegen und Partei- kostenersatz gänzlich verweigern können (§ 33 Abs. 2 Satz 3 VRPG; AGVE 1976, S. 307 ff.). 50 Anschlussbeschwerde. - Eine Anschlussbeschwerde ist im verwaltungsgerichtlichen Be- schwerdeverfahren unzulässig (Erw. I/4). vgl. AGVE 2007 24 86 51 Treu und Glauben. Anspruch auf Veranlagung gemäss einer zuvor erhaltenen unrichtigen Auskunft? - Voraussetzungen für die Verbindlichkeit einer unrichtigen Auskunft.