gen. 3. Art. 12.1 Elektra-Reglement widerspricht damit dem übergeordneten Bundesrecht, soweit er über den gewöhnlichen Bezugspreis hinaus zwecks Tilgung bestehender Schulden aus Strombezug die Möglichkeit der Erhöhung der Stromgebühren vorsieht. Die Verfügung des Gemeinderates vom 23. Oktober 2006 entbehrt damit einer gültigen gesetzlichen Grundlage und wurde deshalb von der Vorinstanz zu Recht aufgehoben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.