d) keine übermässige Belastung des Betroffenen und e) angemessene Vergütung durch den Zuzueignenden. 3.1. Die Zueignung kann zwei Arten von zuzueignenden Objekten betreffen: zum einen Restgrundstücke und für den Enteignungszweck nicht benötigte Teilflächen (§ 135 Abs. 1 BauG), zum anderen