Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Schätzungskommission Flächen aufgehobener oder verlegter Strassen und Gewässer den Eigentümern angrenzender Grundstücke zuteilen." 3. Eine Zueignung (Impropriation, Eigentumszuweisung) muss folgenden gesetzlichen Voraussetzungen genügen: a) zuzueignendes Objekt; b) Unmöglichkeit einer selbständigen Verwendung; c) unmittelbar angrenzendes Grundstück; d) keine übermässige Belastung des Betroffenen und e) angemessene Vergütung durch den Zuzueignenden.