Somit fehlt dem UR der Gemeinde M. die kantonalrechtliche Grundlage, soweit damit Anschlussgebühren gefordert werden sollen. Daran ändert auch das an der Verhandlung vom (…) der Sektion Strukturverbesserungen vorgelegte "Musterreglement" nichts. Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (...) kann nicht durch eine – hier übrigens unzutreffende – Empfehlung der Verwaltung umgangen werden. Der Abteilung Landwirtschaft, Sektion Strukturverbesserungen, wird deshalb empfohlen, von der weiteren Verbreitung des "Musterreglements" in der vorliegenden Form Abstand zu nehmen. Schätzungskommission nach Baugesetz 2006 Enteignungsrecht 333