6.1. und 6.2. mit weiteren Hinweisen). 3.3.2. Gemäss § 18 des Unterhaltsreglements der Gemeinde M. soll in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden kantonalen Recht lediglich der Unterhalt der Meliorationswerke mit den Grundeigentümerbeiträgen gedeckt werden (vgl. Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission [LKE] DL.96.50001 vom 15. Oktober 1997 i.S. M. gegen Einwohnergemeinde A., S. 8, Erw. 3.3.1.).