Hier kann festgestellt werden, dass das Unterhaltsreglement der Gemeinde M. die formellen Anforderungen an das Legalitätsprinzip erfüllt. 3.3.1. Die unterschiedliche Funktion von Anschlussgebühren und wiederkehrenden Benützungsgebühren wird so umschrieben, dass die ersten dem Einkauf in das bestehende Netz einschliesslich übergeordneter Anlagen, die zweiten der Finanzierung des Unterhalts der vorhandenen Anlagen dienen (vgl. dazu den Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz [SKE] EB.2000.50033 vom 29. März 2005 i.S. M. gegen Einwohnergemeinde S., S. 20 f., Erw. 6.1. und 6.2. mit weiteren Hinweisen).