3.2.3. Alleine aufgrund dieser Norm kann die Gemeinde jedoch keine Beiträge an die Meliorationswerke verlangen; sie wird durch diese Norm lediglich dazu ermächtigt, entsprechendes Ausführungsrecht zu setzen. Eine Gebührenerhebung bedingt eine weitere Konkretisierung in einem kommunalen Rechtssatz. Der Erlass von Reglementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden, fällt nach dem Gemeindegesetz in die Kompetenz der Gemeindeversammlung; die demokratische Legitimation bzw. das Legalitätsprinzip verlangen, dass mindestens die Grundzüge der Abgabenerhebung in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sind (§ 20 Abs. 2 lit.