Das Unterhaltsreglement der Gemeinde M. stützt sich auf die §§ 25, 26 und 28 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aargau. Der einschlägige § 28 Abs. 1 LwG-AG lautet in der geltenden Fassung: "Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Die Grundeigentümer und -eigentümerinnen können nach Massgabe des Interesses zu Beitragsleistungen verpflichtet werden." 328 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2006