2006 Erschliessungsabgaben 327 III. Erschliessungsabgaben 67 Anschlussgebühren - Gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Anschlussgebühren (Erw. 2.1. – 3.2.3.) - Gestützt auf § 28 Abs. 1 LwG-AG können Benützungsgebühren, nicht aber Anschlussgebühren erhoben werden (Erw. 3.3.1 – 3.3.2.) Aus dem Entscheid der Landwirtschaftlichen Rekurskommission vom 20. April 2006 in Sachen K. gegen Einwohnergemeinde M. Aus den Erwägungen 2.1. Die Erhebung der Anschlussgebühren für die Einleitung des Dachwassers in die Drainagen für Grundstücke ausserhalb des Baugebiets ist in der Gemeinde M. im Reglement betreffend Unter- halt und Sicherung subventionierter gemeinschaftlicher Meliorati- onswerke im Gemeindegebiet M. (Unterhaltsreglement; UR) vom 15. Dezember 2000 geregelt. Dieses verweist bezüglich der Gebüh- renansätze für die Anschlussgebühren auf das Abwasserreglement der Gemeinde M. (AWR; genehmigt vom Regierungsrat am 16. Feb- ruar 1994) vom 1. Dezember 1993. (…) 3.2.2. Das Unterhaltsreglement der Gemeinde M. stützt sich auf die §§ 25, 26 und 28 des Landwirtschaftsgesetzes des Kantons Aar- gau. Der einschlägige § 28 Abs. 1 LwG-AG lautet in der geltenden Fassung: "Die Gemeinden übernehmen die subventionierten gemeinschaftlichen Bodenverbesserungswerke zu Eigentum und Unterhalt. Die Grundei- gentümer und -eigentümerinnen können nach Massgabe des Interes- ses zu Beitragsleistungen verpflichtet werden." 328 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2006 3.2.3. Alleine aufgrund dieser Norm kann die Gemeinde jedoch keine Beiträge an die Meliorationswerke verlangen; sie wird durch diese Norm lediglich dazu ermächtigt, entsprechendes Ausführungs- recht zu setzen. Eine Gebührenerhebung bedingt eine weitere Kon- kretisierung in einem kommunalen Rechtssatz. Der Erlass von Re- glementen, in denen Gebühren und Beiträge festgelegt werden, fällt nach dem Gemeindegesetz in die Kompetenz der Gemeindever- sammlung; die demokratische Legitimation bzw. das Legalitätsprin- zip verlangen, dass mindestens die Grundzüge der Abgabenerhebung in einem Gesetz im formellen Sinn geregelt sind (§ 20 Abs. 2 lit. i des Gesetzes über die Einwohnergemeinden [Gemeindegesetz; SAR 171.100] vom 19. Dezember 1978; Max Imboden/René A Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Band II, Be- sonderer Teil, Basel 1976, Nr. 113, B II c); AGVE 1993, S. 194 ff.; AGVE 1985, S. 336 f.). Hier kann festgestellt werden, dass das Un- terhaltsreglement der Gemeinde M. die formellen Anforderungen an das Legalitätsprinzip erfüllt. 3.3.1. Die unterschiedliche Funktion von Anschlussgebühren und wiederkehrenden Benützungsgebühren wird so umschrieben, dass die ersten dem Einkauf in das bestehende Netz einschliesslich übergeordneter Anlagen, die zweiten der Finanzierung des Unterhalts der vorhandenen Anlagen dienen (vgl. dazu den Entscheid der Schät- zungskommission nach Baugesetz [SKE] EB.2000.50033 vom 29. März 2005 i.S. M. gegen Einwohnergemeinde S., S. 20 f., Erw. 6.1. und 6.2. mit weiteren Hinweisen). 3.3.2. Gemäss § 18 des Unterhaltsreglements der Gemeinde M. soll in Übereinstimmung mit dem zugrunde liegenden kantonalen Recht lediglich der Unterhalt der Meliorationswerke mit den Grund- eigentümerbeiträgen gedeckt werden (vgl. Entscheid der Landwirt- schaftlichen Rekurskommission [LKE] DL.96.50001 vom 15. Okto- ber 1997 i.S. M. gegen Einwohnergemeinde A., S. 8, Erw. 3.3.1.). Die zur Diskussion stehenden Anschlussgebühren an die Drainage dienen jedoch im Gegensatz zu den ebenfalls im UR vorgesehenen Benützungsgebühren gemäss den obigen Ausführungen nicht dem Unterhalt des Drainagennetzes, sondern stellen Investitionsausgaben dar, die zur Erstellung oder Erneuerung der Anlagen verwendet wer- 2006 Erschliessungsabgaben 329 den müssen. Aus der Natur des Unterhalts als regelmässig (jährlich) anfallendem Aufwand ist jedoch eine Abgabenerhebung auszu- schliessen, die an grundsätzlich einmaligen Ereignissen anschliesst. Daher können vorliegend die Anschlussgebühren nicht im UR erho- ben werden. Denn die landwirtschaftliche Abgabeerhebungsmög- lichkeit, die als speziellerer Erlass nur subsidiär zum im Baugesetz geregelten allgemeinen Erschliessungsfinanzierungsrecht anzuwen- den ist, beschränkt sich schon nach dem Wortlaut der kantonalen Norm (…) auf die Refinanzierung von Unterhaltsarbeiten und dort wieder auf übernommene Anlagen. Für alle anderen Abgaben können sich die Gemeinden nicht auf § 28 Abs. 1 LwG-AG stützen. Das geht auch aus dem Randtitel der einschlägigen Bestimmung von § 28 LwG-AG hervor, welcher "Unterhalt der Bodenverbesserungswerke" lautet. Somit fehlt dem UR der Gemeinde M. die kantonalrechtliche Grundlage, soweit damit Anschlussgebühren gefordert werden sollen. Daran ändert auch das an der Verhandlung vom (…) der Sektion Strukturverbesserungen vorgelegte "Musterreglement" nichts. Das abgaberechtliche Legalitätsprinzip (...) kann nicht durch eine – hier übrigens unzutreffende – Empfehlung der Verwaltung umgangen werden. Der Abteilung Landwirtschaft, Sektion Struktur- verbesserungen, wird deshalb empfohlen, von der weiteren Verbrei- tung des "Musterreglements" in der vorliegenden Form Abstand zu nehmen. Schätzungskommission nach Baugesetz 2006 Enteignungsrecht 333 I. Enteignungsrecht 68 Zueignungsverfahren - Institut der Zueignung (Erw. 2.2. – 3.4.) - Angemessene Vergütung bei einer Zueignung (Erw. 3.5.2. – 3.6.4.) - Verzinsung (Erw. 5.) - Kostenregelung (Erw. 6.) Aus dem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 23. Mai 2006 in Sachen Einwohnergemeinde M. gegen F. und F. Aus den Erwägungen 2.2. Für die materielle Beurteilung der Zueignung enthält § 135 BauG eine umfassende Regelung: "1 Restgrundstücke und für den Enteignungszweck nicht benötigte Teilflächen kann die Schätzungskommission den Eigentümern an- grenzender Grundstücke gegen angemessene Vergütung zuteilen, so- fern dadurch keine übermässige Belastung entsteht und eine selb- ständige Verwendung nicht möglich ist. 2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Schätzungskom- mission Flächen aufgehobener oder verlegter Strassen und Gewässer den Eigentümern angrenzender Grundstücke zuteilen." 3. Eine Zueignung (Impropriation, Eigentumszuweisung) muss folgenden gesetzlichen Voraussetzungen genügen: a) zuzueignendes Objekt; b) Unmöglichkeit einer selbständigen Verwendung; c) un- mittelbar angrenzendes Grundstück; d) keine übermässige Belastung des Betroffenen und e) angemessene Vergütung durch den Zuzueig- nenden. 3.1. Die Zueignung kann zwei Arten von zuzueignenden Objek- ten betreffen: zum einen Restgrundstücke und für den Enteignungs- zweck nicht benötigte Teilflächen (§ 135 Abs. 1 BauG), zum anderen