Der Bestand des zivilrechtlichen Instituts des Vorkaufsrechts ist entsprechend vorab vom dafür zuständigen Zivilrichter zu prüfen und zu beurteilen. 2.5.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung der Erwerbsbewilligung ersichtlich ist: Denn ist sie vorkaufsberechtigt, so zieht sie mit Ausübung ihres Vorkaufsrechts ohnehin das Gewerbe an sich, woran weder der Weiterbestand noch die Aufhebung der angefochtenen Erwerbsbewilligung etwas ändern. Sollte sie jedoch nicht vorkaufsberechtigt sein, so steht ihr mangels Vorkaufsrechts auch keine Legitimation zur vorliegenden Beschwerde zu.