Der Gesetzgeber schuf das Beschwerdeverfahren gegen die Erwerbsbewilligung nicht zum Zweck, zivilprozessuale Fragen vorab durch das Verwaltungsgerichtsverfahren zu beantworten, denn hiezu bestand kein öffentliches Interesse (vgl. LKE LP.96.50001 i.S. U. vom 28. August 1996, S. 7). Der Bestand des zivilrechtlichen Instituts des Vorkaufsrechts ist entsprechend vorab vom dafür zuständigen Zivilrichter zu prüfen und zu beurteilen.