Wille und Eignung sind somit sowohl im Zivilprozess als auch im Verwaltungsverfahren Prüfpunkte. Das Beschwerdeverfahren gegen die Erwerbsbewilligung geht aber darüber weit hinaus, ist doch eigentlicher Beschwerdegegenstand die Überprüfung der Erwerbsbewilligung. Der Gesetzgeber schuf das Beschwerdeverfahren gegen die Erwerbsbewilligung nicht zum Zweck, zivilprozessuale Fragen vorab durch das Verwaltungsgerichtsverfahren zu beantworten, denn hiezu bestand kein öffentliches Interesse (vgl. LKE LP.96.50001 i.S. U. vom 28. August 1996, S. 7).