Was die Beschwerdeführerin hinsichtlich der beanstandeten nicht rechtzeitigen Mitteilung der Erwerbsbewilligung vorbringt, ändert nichts an der Legitimationsvoraussetzung hinsichtlich des schutzwürdigen Interesses. Besteht kein schutzwürdiges Anfechtungsinteresse bei rechtzeitiger Mitteilung, so ist ein solches auch bei einer allfällig verspäteten Mitteilung nicht gegeben. An dieser Stelle sei jedoch angeführt, dass die Vorinstanz potenziell Beschwerdeberechtigten die Erwerbsbewilligung mitzuteilen hat.