216d Abs. 2 OR i.V.m. Art. 681 ff. ZGB gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung, das heisst, er kann das Vorkaufsrecht ungeachtet der Aufhebung der Erwerbsbewilligung ausüben. Aus diesem Grunde fordert Beat Stalder im BGBB-Kom- mentar, dass der Vorkaufsberechtigte, der sein Recht noch ausüben kann, im Einzelfall ein Rechtsschutzbedürfnis nachweisen muss, das über seinen Anspruch, das in Frage stehende Gewerbe an sich zu ziehen, hinausgeht (BGBB-Kommentar, N. 15 zu Art. 83; in diesem Sinne entschied auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen am 14. Februar 2003 i.S. S. [in: Amtsbericht des Obergerichts an den Grossen Rat des Kantons Schaffhausen {ABSH} 2003, S. 139 ff.