Dies bedeutet aber und ergibt sich aus der Auslegung nach Sinn und Zweck, dass entgegen dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 3 BGBB selbst den dort Aufgezählten keine Beschwerdelegitimation zukommt, wenn sie aufgrund der konkreten Umstände über kein Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG verfügen. 324 Landwirtschaftliche Rekurskommission 2006