Klarerweise findet auch die Beschwerdeberechtigung der kantonalen Aufsichtsbehörde ihre Grundlage im Sinn und Zweck des BGBB: die Aufsichtsbehörde soll über die Einhaltung der BGBB- Bestimmungen wachen (LKE BB.1998.50001 vom 28. April 1998, S. 12 f., in: AGVE 1998, S. 498 ff.). 2.4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Absicht des Parlaments wie oben ausgeführt darin bestand, die Beschwerdebefugnis gegenüber Art. 103 lit. a OG enger zu fassen, namentlich sollte der Nachbar von der Beschwerde ausgeschlossen werden. Dies bedeutet aber und ergibt sich aus der Auslegung nach Sinn und Zweck, dass entgegen dem Wortlaut von Art.