Bei Veräusserung an einen Dritten könnten sie unter gewissen Umständen ihr Vorzugsrecht verlieren, namentlich wenn das Vorzugsrecht auf das gesamte landwirtschaftliche Gewerbe ausgeübt werden könnte, im konkreten Fall jedoch nur ein Teilverkauf vorgenommen wird (BGBB-Kommentar, N 15 zu Art. 83). d) Klarerweise findet auch die Beschwerdeberechtigung der kantonalen Aufsichtsbehörde ihre Grundlage im Sinn und Zweck des BGBB: die Aufsichtsbehörde soll über die Einhaltung der BGBB- Bestimmungen wachen (LKE BB.1998.50001 vom 28. April 1998, S. 12 f., in: AGVE 1998, S. 498 ff.).