Als beschwerdebefugt nennt Art. 83 Abs. 3 BGBB zudem Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte. Ihre Kaufs-, Vor- kaufs- bzw. Zuweisungsberechtigung, somit auch ihr spezielles Interesse am landwirtschaftlichen Grundstück bzw. Gewerbe und an der Verweigerung der Erwerbsbewilligung, gründet im BGBB (Art. 11 ff., Art. 25 ff., Art. 36 ff., Art. 42 ff.). Bei Veräusserung an einen Dritten könnten sie unter gewissen Umständen ihr Vorzugsrecht verlieren, namentlich wenn das Vorzugsrecht auf das gesamte landwirtschaftliche Gewerbe ausgeübt werden könnte, im konkreten Fall jedoch nur ein Teilverkauf vorgenommen wird (BGBB-Kommentar, N 15 zu Art. 83).